Celina Wasser
aus Benken möchte unbedingt zurück ins Swiss-Ski-Kader.
Sarah Bleiker
Rechtsanwältin und Notarin
sb@hueberli.com
Ob Restaurant, Hotel oder Geschäft: Gutscheine gehören zu den beliebtesten Geschenken. Doch oft bleibt er monate- oder sogar jahrelang in der Schublade liegen. Bei der Einlösung folgt dann häufig die Enttäuschung: «Der Gutschein ist leider abgelaufen.» Aber ist das aufgedruckte Ablaufdatum rechtlich zulässig? Entscheidend ist, ob es sich um einen Wertgutschein oder Rabattgutschein handelt. Ein Wertgutschein wurde gegen Bargeld oder durch Umtausch erworben. Dafür hat der Käufer eine Gegenleistung erbracht. Solche Gutscheine unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen.
Ein Rabattgutschein wird demgegenüber kostenlos abgegeben, beispielsweise im Rahmen einer Werbeaktion oder eines Newsletters. Hier darf das Unternehmen die Gültigkeitsdauer grundsätzlich selbst festlegen. Dasselbe gilt für verschenkte Wertgutscheine, zum
Beispiel als Tombolapreis. Je nach angebotener Ware oder Dienstleistung beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist für Wertgutscheine fünf Jahre (beispielsweise für Lebensmittel, Restaurants, Kleider, Massagen) oder zehn Jahre (beispielsweise für Kino, Hotelübernachtungen, Hallenbad).
Der Gutschein für eine Bergbahnfahrt ist noch gültig, aber der Betreiber verlangt einen Aufpreis wegen Preiserhöhungen? Bei einem Wertgutschein steht der Geldbetrag im Vordergrund. Kostet die Leistung heute mehr, muss die Differenz bezahlt werden. Wurde hingegen eine bestimmte Leistung versprochen, beispielsweise eine Bergbahnfahrt oder Hotelübernachtung, ist ein Aufpreis nicht ohne Weiteres zulässig. Ein vorgängiger Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lohnt sich jedoch.
Kommt es zu einem Konkurs des Unternehmens, können Gutscheine allerdings ihren Wert verlieren. Ein neuer Betreiber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Gutscheine des früheren Unternehmens zu
akzeptieren. Wer mit einem vermeintlich ungültigen Gutschein konfrontiert wird, sollte sich deshalb nicht vorschnell abweisen lassen. Oft genügt bereits ein sachlicher Hinweis auf die Rechtslage.
Hüberli Lawyers AG
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